Abfindung erhalten
Eine Abfindung ist eine Entschädigungszahlung, die der Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält. Im Allgemeinen gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung.
Bei einer ordnungsgemäßen Kündigung besteht kein Anspruch auf eine Abfindung. Ausnahmsweise kann ein Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen, wenn dies bspw. im Sozialplan, Tarifvertrag oder Aufhebungsvertrag festgelegt ist oder der Arbeitgeber mit einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 a KSchG eine Abfindung angeboten hat.
Verspricht eine Kündigungsschutzklage hinreichende Aussicht auf Erfolg, erklärt sich der Arbeitgeber jedoch in den meisten Fällen bereit, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen.
Wenn Sie wissen möchten, ob Sie eine Aussicht auf eine Abfindung haben, beraten wir Sie gerne.
Abfindung berechnen
Zur Berechnung der Abfindung gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Auch wenn sich gewisse Richtwerte etabliert haben, so gilt doch:
Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache.
Weitere Aspekte, die im Rahmen einer Verhandlung zu Abfindungen eine Rolle spielen, sind unter anderem die Sozialversicherung, der Bezug von Arbeitslosengeld und Auswirkungen auf die Steuer.
In der Sozialversicherung sind Abfindungen beitragsfrei, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden.
Haben Sie eine Abfindung erhalten, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld unter den Voraussetzungen des § 158 SGB III. Das kann dazu führen, dass Sie nicht das volle Arbeitslosengeld I erhalten. Oftmals wird das Ruhen mit einer Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld verwechselt.
Lassen Sie sich von uns zur Berechnung und Gestaltung der Abfindung beraten, um für Sie das beste Ergebnis zu erzielen.
Abfindungen werden besteuert, aber es gibt Möglichkeiten der steuerrechtlichen Gestaltung. In Steuerfragen arbeiten wir mit Steuerberaterin Deppe zusammen.