





Die Kündigung eines Arbeitsvertrags
Sie haben eine Kündigung erhalten oder möchten eine Kündigung aussprechen?
Dann müssen sowohl die formellen als auch die materiellen Kündigungsvoraussetzungen eingehalten sein, damit die Kündigung des Arbeitsvertrags rechtswirksam ist.
Zunächst ist die Kündigung vom Kündigungsberechtigten in der richtigen Form und mit der richtigen Frist auszusprechen. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Für die Kündigung durch einen Arbeitgeber ist darüber hinaus der Betriebsrat ordnungsgemäß anzuhören, sofern es einen solchen gibt. Nachdem diese Punkte geklärt sind, ist zu überprüfen, ob der allgemeine oder besondere Kündigungsschutz greift.
Allgemeiner Kündigungsschutz
Allgemeiner Kündigungsschutz bedeutet, dass das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1, 23 KSchG. In sogenannten Kleinbetrieben oder wenn Ihr Arbeitsverhältnis nicht länger als sechs Monate bestanden hat, greift der Kündigungsschutz nicht. Im Falle der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist eine ordentliche Kündigung nur dann wirksam, wenn die Kündigung durch Gründe in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers oder dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
Besonderer Kündigungsschutz
Besonderen Kündigungsschutz genießen Betriebsräte, Schwangere und Schwerbehinderte.
Die ordentliche Kündigung einer schwangeren Frau ist unzulässig. Ebenso besteht während Mutterschutz und Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz.
Vor der Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers ist die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Wird keine Zustimmung eingeholt oder die Kündigung nach Zustimmung verspätet erklärt, ist diese unwirksam.
Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist unzulässig.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Eine Sperrzeit, das heißt das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld droht, wenn der Arbeitnehmer die Meldefrist versäumt, sein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund von sich aus beendet hat oder sonst ein versicherungswidriges Verhalten vorliegt. Das heißt sowohl die Eigenkündigung als auch die berechtigte außerordentliche Kündigung oder der Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages können dazu führen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
Ob Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben oder als Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen wollen — lassen Sie sich rechtzeitig beraten!