





Kündigung unwirksam?
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass seine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Wenn Sie also die Rechtsunwirksamkeit Ihrer Kündigung mittels einer Kündigungsschutzklage überprüft wissen möchten, melden Sie sich rechtzeitig innerhalb der 3-Wochen-Frist!
Wir können Sie bei der Überprüfung Ihrer Kündigung und beim Einreichen der Kündigungsschutzklage unterstützen. Stellen Sie gerne eine Anfrage!
Ablauf einer Kündigungsschutzklage
Nachdem Kündigungsschutzklage erhoben wurde, findet zunächst der sogenannte Gütetermin vor dem Vorsitzenden (Berufsrichter) statt. In der Güteverhandlung wird noch keine Entscheidung getroffen, sondern zunächst auf eine gütliche Einigung, beispielsweise einen Abfindungsvergleich, hingewirkt.
Wird der Kündigungsschutzprozess im Gütetermin nicht durch Vergleich beendet, kommt es zum sogenannten Kammertermin. Der Kammertermin findet vor dem Vorsitzenden (Berufsrichter) sowie zwei Schöffen, jeweils aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, statt.
Wird auch im Kammertermin keine gütliche Einigung erzielt, kommt es zur Entscheidung, also entweder einem Urteil oder einem Beschluss.